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Business Networking

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Gewerbe Eigenamt» besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten, gemäss Art. 60 ff ZGB, ein Verein von Geschäftsleuten mit
gewerblichen Interessen.

Art. 2 Aufgabe
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der in Birr, Lupfig, Scherz, Birrhard und den im weiteren Raum der Region Eigenamt ansässigen Gewerbetreibenden zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen beruflichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist privatwirtschaftlich orientiert, sowie parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Aargauischen und damit des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

Art. 3 Zweck
Der Verein versucht seinen Zweck zu erreichen durch:

a) Förderung des Gemeinschaftssinns und der Loyalität der Mitglieder im Geschäftsleben
b) Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebarens und der Missstände im öffentlichen und privaten Submissionswesen
c) Durchführung von Gemeinschaftsaktionen wie gemeinsame Werbung, Wettbewerbe, Schaufensteraktionen, Ausstellungen, Pflege der Beziehungen zur Kundschaft, Goodwil-Werbung für den gewerblichen Mittelstand usw.
d) Förderung und Unterstützung des beruflichen Bildungswesens vom Lehrling bis zum Meister (Berufsberatung, gewerbliche Berufsschule, Fachkurse usw.)
e) Stellungsnahme zu Massnahmen, Verfügungen und Gesetzen der Behörden und Verwaltungsorgane, soweit diese die Gewerbeinteressen berühren
f) Aufklärung der Mitglieder über Wirtschaftsfragen und andere Probleme, die die gemeinsamen Interessen des Gewerbes betreffen; durch Vorträge, Exkursionen, Zeitungseinsendungen, Unterstützung von Bibliotheken usw.
g) Zusammenarbeit, bzw. Kontaktnahme mit den Gewerbevereinen und Berufsverbänden sowie, wenn nötig, mit kulturellen und politischen Vereinen im Bezirk Brugg
h) Einberufung von öffentlichen Versammlungen

2. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede im Vereinsgebiet ansässige, selbstständigerwerbende, natürliche oder juristische Person werden, insbesondere des Handwerker-, Detailhandels- und des Gastgewerbestandes. Auch Angehörige freier Berufe und Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit der Privatwirtschaft verbunden sind, können die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitglieder des Vereins müssen volljährig, eigenen Rechts und gut beleumundet sein.

Art. 5 Aufnahme und Ernennung
Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten gerichtet werden. Ueber die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passiv- und Gönnermitglieder haben beratende Stimme.
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge befreit. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.

Art. 7 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder:
Als Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen (ausgenommen Genossenschaften) aufgenommen werden, welche in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder freien Berufen tätig sind.

Passivmitglieder:
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen

Gönnermitglieder:
Als Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie industrielle Betriebe aufgenommen werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlen und ihn besonders unterstützen möchten.

Freimitglieder:
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung natürliche Personen, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, zu Freimitgliedern ernennen.
Die Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.

Art. 8 wurde entfernt

Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Konkurs oder fruchtlose Pfändung
e) Auflösung des Vereins

Art. 10 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Vereinsjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.

Art. 11 Ausschluss
Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln und bedarf 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Art. 12 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

3. Beiträge und Finanzen

Art. 13 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins, der keinen Gewinn beabsichtigt, bestehen:

a) aus den Beiträgen der Mitglieder
b) aus Geschenken und Vermächtnissen
c) aus den allfälligen Ueberschüssen von Gemeinschaftsaktionen

Art. 14 Sonderbeiträge
Für die Durchführung von Aktionen können Sonderbeiträge erhoben werden. Separate Abrechnungen und die Anlage von Spezialfonds sind für solche Zwecke zulässig.

Art. 15 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Organisation

Art. 16 Organe
Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 17 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel vor Ende April, statt.

Art. 18 Traktanden
Die Generalversammlungen werden vom Vorstand mindestens 6 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht endgültig beschlossen werden. Sie gehen, wenn erheblich geklärt, zur Berichterstattung an den Vorstand.

Art. 19 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden in geheimer oder offener Art mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder getroffen. Ausgenommen sind gemäss Art. 11 Ausschlüsse von Mitgliedern, sowie Art. 29 und Art. 30 Abstimmungen über die Statutenänderung und die Auflösung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die innerhalb der Firma delegiert werden kann.

Art. 20 Kompetenzen der Generalversammlung
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) die Aufstellung der Arbeitsprogramme für die Vereinstätigkeit
c) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
d) die Festsetzung der Beiträge und des Budgets
e) die Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
f) die Genehmigung von Reglementen
g) der Ausschluss von Mitgliedern
h) die Behandlung von Rekursen betreffend die Mitgliedschaft
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern
k) die Erledigung der vom Vorstand, den Mitgliedern und den Spitzenverbänden der Generalversammlung überwiesenen Geschäfte
l) die Abänderung der Statuten und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
m) die Aufnahme von Mitgliedern

Art. 21 Vorsitz
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident und in dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein von der Generalversammlung bestimmtes Mitglied des Vorstandes.

Art. 22 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie dienen vor allem der Orientierung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen und der Pflege der Kollegialität.

Art. 23 Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern (Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Aktuar/in, Beisitzer/in, Leiter/in Online-Medien, Leiter/in Vereinsanlässe) aus den Mitgliedsgemeinden Birr, Lupfig, Scherz und Birrhard. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung zu bezeichnen ist – selbst. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Es steht dem Präsidenten frei, weitere Personen als Sachverständige zu den Vorstandssitzungen zuzuziehen. Die Zugezogenen haben beratende Stimme.

Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung besonderer Geschäfte Spezialkommissionen einzusetzen, deren Auftrag durch Protokollbeschluss genau zu umschreiben ist.

Art. 23 a Entschädigungen
Besucht ein Vorstandsmitglied eine durch den Aarg. Gewerbeverband einberufene Tagung, so wird ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 40.00 vergütet. Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 24 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen.

Art. 25 Vorstandszuständigkeit für Geschäfte
Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig:

a) Leitung und Besorgung sämtlicher nicht anderen Verbandsorganen, insbesondere der Generalversammlung, zugewiesenen Geschäfte
b) Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
c) Berichterstattung an die Mitglieder und die Spitzenverbände
d) Bestellung der Delegationen
e) Mitgliederwerbung
f) Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern
g) Aufstellung des Budgets z.Hd. der Generalversammlung und Aufsicht über die Finanzen
h) Vertretung des Vereins nach aussen
i) Anordnung sämtlicher Massnahmen, die er im Interesse des Vereins liegend oder für das Wohl der Mitglieder als geboten erachtet

Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Berichterstattungen.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und ist ihm bei der Berichterstattung behilflich.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins, besorgt den Einzug der Beiträge.

Der Aktuar besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, insbesondere die Korrespondenzen und die Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt das Mitgliederverzeichnis. Er verwaltet auch das Vereinsarchiv.

Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Aufgaben.

Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident, gemeinsam mit dem Aktuar oder dem Kassier.

Art. 28 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von vier Jahren 2 Rechnungsrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Finanzen des Vereins und erstatten der Generalversammlung alljährlich schriftlichen Bericht. Die Revisoren sind auch zu Zwischenrevisionen berechtigt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

5. Statutenänderung

Art. 29 Statutenänderung
Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Vorstand durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

6. Auflösung des Vereins

Art. 30 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedarf 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Art. 31 Vermögen
Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung dem Aargauischen Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat die Gelder zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis sich in Birr oder Lupfig ein neuer Gewerbeverein bildet.

7. Schlussbestimmungen

Art. 32
Die Statuten wurden von der konstituierenden Versammlung vom 9. April 1964 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Birr, den 9. April 1964

Mit Änderungen Der Präsident: Der Aktuar:
 16.05.1977 Art. 23 und 23 a Max Bopp Ernst Gysi
     
 26.02.1981 Art. 19 Der Präsident: Der Aktuar:
 Birr, den 26. Februar 1981 J. Schatzmann H.U. Graf
     
07.03.1986 Art. 2 und 23 a Der Präsident: Der Aktuar:
Birr, den 07. März 1986 Kurt Giese H.U. Graf
     
12.03.1993 Art.4 bis 12 Der Präsident: Die Aktuarin:
Birr, den 12. März 1993 Kurt Giese Waltraud Rey
     
07.03.2003 Art. 7, 10, 26 Art. 3 d (Streichung) Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Birr, den 7. März 2003 Waltraud Rey C. Spichiger
     
02.03.2012 Art. 19, 23, 28 Der Präsident: Der Aktuar:
Birr, den 2. März 2012 Thomas Burkard Urs Huber
     
04.03.2016 Art. 1, 2 Der Präsident: Die Aktuarin:
Birr, den 04. März 2016 Thomas Burkard Jessica Weber
     
01.03.2019 Art. 7 (Freimitgl.) Der Präsident: Der Aktuar:
Birr, den 01. März 2019 Daniel Schatzmann Beat Thomé
     
Art. 23 Vorstand Der Präsident: Der Aktuar:
Birr, 25. März 2023 Daniel Schatzmann André Eisen